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Benutzungsordnung für wissenschaftlich genutzte Rechenanlagen und Netze

I. Allgemeines

Grundsätzlich gelten alle Gesamtbetriebsvereinbarungen zur Datenverarbeitung der Max-Planck-Gesellschaft.

§ 1 Aufgaben der EDV-Abteilung

Die Aufgaben der EDV-Abteilung besteht darin, die Mitarbeiter des Max-Planck-Institutes für marine Mikrobiologie (im folgenden MPI-MM genannt) bei Soft- und Hardware-Anwendungen zu beraten, den EDV-Gerätepark in unserem Gebäude sowie Übertragungsnetze bereitzustellen und zu warten.

§ 2 Inanspruchnahme der Leistungen

Der EDV-Gerätepark wird in Handbüchern und Mitteilungen beschrieben. Sie stehen den Nutzungsberechtigten zur Abwicklung von Datenverarbeitungsvorhaben zur Verfügung. Vorhandene Dokumentationen zu Anwendungsprogrammen werden von der Bibliothek verwaltet.
Zur Unterstützung der Anwender bei Computerproblemen kann eine Fernsteuersoftware (z.B. Timbuktu) bei Bedarf vom Anwender aktiviert werden. Der Host befindet sich in der EDV-Abteilung, welcher sicher stellt, daß dieser Host nicht mißbräuchlich benutzt werden kann.

§ 3 Benutzungsberechtigte Personen

Benutzungsberechtigt sind alle Mitarbeiter des MPI-MM entsprechend der Mitteilung der Verwaltung an die EDV-Abteilung. Gäste sind nach Rücksprache mit der Institutsleitung ebenfalls berechtigt, die Leistungen in Anspruch zu nehmen.

II. Benutzungserlaubnis für Rechenanlagen und Netze

§ 4 Beantragungsverfahren

Die Erlaubnis zur Benutzung der Rechenanlage und Netze wird für jeden Benutzer auf schriftlichen Antrag erteilt.
Dieser Antrag muß enthalten:
- Angaben, die eine Zuordnung zur Arbeitsgruppe ermöglichen.
- Angaben, die den Antragsberechtigten und den Benutzer bezeichnen.
- Angaben, durch die der Benutzer identifiziert werden kann (z.B. Unterschrift).
- Bestätigung der Benutzungsberechtigung durch die Verwaltung.
- Angaben, ob personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes § 3 verarbeitet werden sollen. (BDSG § 3: Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person).

§ 5 Benutzungserlaubnis

Die EDV-Leitung erteilt dem Benutzer die Benutzungserlaubnis durch Zuweisung einer Benutzerkennung und eines Passwortes. Es steht dem Benutzer frei, das Passwort nach Bedarf zu ändern. Die Benutzungserlaubnis kann entzogen werden, wenn ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung erkennbar ist.

§ 6 Erlöschen der Benutzungserlaubnis

Die Benutzungserlaubnis erlischt zum Antragsende, wenn keine Verlängerung der Erlaubnis beantragt worden ist. Darüber hinaus erlischt sie aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Benutzers. Nach dem Erlöschen der Benutzungserlaubnis werden die Informationen und Daten der betroffenen Benutzerkennung vernichtet.

III. Benutzung von Rechenanlagen und Netzen

§ 7 Betriebliche Vorschriften

Für die Benuzung der zu Verfügung stehenden Geräte sind die Bedienungsanleitungen, die allgemeinen Sicherheitsvorschriften und die Vorschriften der Institutsordnung zu beachten.

§ 8 Verarbeitung persönlicher Daten

Die Verantwortung für den Schutz seiner Daten auf den Anlagen des Hausnetzes obliegt vor allem dem Benutzer als speichernde Stelle.

§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist der Benutzer verpflichtet, die von den EDV-Verantwortlichen getroffenen Schutzmaßnahmen (Passwort-Schutz) im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes einzusetzen. Nach Erscheinen der Datenschutzverordnung für unser Institut ist diese anzuwenden.

§ 10 Mißbräuchliche Benutzung

Die Benutzer sind verpflichtet, die für die Arbeit mit den Einrichtungen des Hausnetzes geltenden Richtlinien und Bestimmungen einzuhalten. Bei Mißbrauch der Anlagen oder Netze oder bei einem groben Verstoß gegen die geltenden Richtlinien und Bestimmungen kann der sofortige Ausschluß von der Inanspruchnahme der Leistungen eingeleitet werden.
Die Benutzer haben dafür Sorge zutragen, daß die erteilte Benutzerkennung nicht mißbräuchlich verwendet werden kann. Die Benutzer dürfen Software und Dokumentation, die ihnen direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden, ohne ausdrückliche Genehmigung der EDV-Abteilung nicht an Dritte weitergeben oder Dritten zugänglich machen.
Die auf den Rechenanlagen zur Verfügung gestellte System- und Anwendungssoftware darf von den Benutzern nur mit Zustimmung der Inhaber der Urheberrechte für den Einsatz auf andere Rechner kopiert werden. Der Benutzer verpflichtet sich, keine System- und Anwendungssoftware sowie Hilfsprogramme ohne Absprache mit der EDV-Abteilung auf den Rechenanlagen zu installieren. Der Benutzer ist außerdem verpflichtet, jede angefertigte Kopie von Public-Domain oder Shareware zu löschen, sobald die Lizensrechte erlöschen.

IV. Schlussbestimmung

§ 11 Zuwiderhandlung

Die Benutzungsordnung für Rechenanlagen und Netze ist Bestandteil der Institutsordnung. Verstöße gegen vorstehende Bestimmungen können zu personalrechtlichen Konsequenzen und persönlicher Haftung führen.

§ 12 Geltungsdauer

Im Falle der Veränderung dieser Benutzungsordnung gilt sie solange weiter, bis einen neue Vereinbarung durch Absprache mit dem Betriebsrat geschlossen wurde.

§ 13 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung für wissenschaftliche Rechenanlagen und Netze tritt hiermit zum 01. März 1996 in Kraft.

Download der Benutzerordnung

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